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Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
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In Bezug auf die Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister gelten die folgenden Eignungsnachweise. Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern Nachunternehmer zum Nachweis der eigenen Eignung benannt werden, sind auch für diese die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
1. Firmenprofil des Bewerbers (das Firmenprofil soll enthalten: Gesellschaftsform; Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, beschäftigter Schwerbehinderter, Auszubildender, Freiberufler und sonstiger Mitarbeiter, Dauer des Bestehens des Unternehmens bzw. Gründungsjahr, Anteil des Geschäftsfeldes Telekommunikation am Gesamtunternehmen);
2. Meldebestätigung nach § 6 TKG;
3. Ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (bereitgestelltes Formular, s. Anlage 17_Eigenerklärung_zu_Eignung);
4. Bei Bietergemeinschaften: Ausgefüllte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ (bereitgestelltes Formular, s. Anlage 18_Erklärung der Bietergemeinschaft);
5. Beim Einsatz von Nachunternehmern: Ausgefüllte „Erklärungen bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer“ (bereitgestelltes Formular, s. Anlage 19_Erklärungen bei Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer).
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
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In Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gelten die folgenden Eignungs-nachweise. Bei Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern Nachunternehmer zum Nachweis der eigenen Eignung benannt werden, sind auch für diese die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
1. Bilanzen bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre;
2. Eigenerklärung und – soweit nicht durch verfügbare Mittel gedeckt – Bestätigung eines Finanzierungspartners bzw. Finanzdienstleisters, dass die privat zu erbringenden Investitionen abgedeckt sind;
3. Nachweis des Vorliegens einer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von jeweils 10 Mio. € Deckung für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden oder Eigenerklärung, dass im Falle der Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von jeweils 10 Mio. € Deckung für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden vorgelegt wird;
4. Vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (bereitgestelltes Formular, s. Anlage 17_Eigenerklärung_zu_Eignung).
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Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
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In Bezug auf die technische Leistungsfähigkeit gelten die folgenden Eignungsnachweise. Bei Bieter-gemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern Nachunternehmer zum Nachweis der eigenen Eignung benannt werden, sind auch für diese die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
1. Vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ (bereitgestelltes Formular, s. Anlage 17_Eigenerklärung_zu_Eignung);
2. Vorlage einer Aufstellung, aus der sich die Anzahl der durch den Bieter mit NGA-Breitbanddiensten versorgten Endkunden ergibt.
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Angaben über vorbehaltene Konzessionen
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Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
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nein
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Pflicht zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter, die für die Ausführung der betreffenden Konzession eingesetzt werden
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0
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Geforderte Kautionen und Sicherheiten
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In einem ersten Schritt wird die Eignung der Bieter durch die Vergabestelle überprüft. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der durch die Bewerber mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Eigenerklärungen. Die Eignungskriterien, die in den nachfolgenden Abschnitten genannt sind, sind von jedem Bewerber in seinem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Werden einzelne der in den genannten Abschnitten aufgeführten Eignungskriterien nicht bereits in dem Teilnahmeantrag nachgewiesen, wird der Konzessionsgeber einmalig eine angemessene Nachfrist zum Nachweis der betreffenden Eignungskriterien setzen. Weist ein Bewerber auch innerhalb dieser Nachfrist eines der Eignungskriterien nicht nach, erfolgt ein Ausschluss des entsprechenden Bewerbers vom weiteren Verfahren. Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Sofern Nachunternehmer zum Nachweis der eigenen Eignung benannt werden, sind auch für diese die Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien zu erbringen.
Der Konzessionsgeber wird die vorgelegten Eignungsnachweise auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüfen. Sofern die vorgelegten Nachweise die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf ein oder mehrere Eignungskriterien nicht belegen können, entscheidet der Konzessionsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Ausschluss des Bewerbers vom weiteren Verfahren.
Zum Zwecke der Eignungsprüfung sind die auf der angegebenen Internetseite http://www.evergabe.nrw.de abrufbaren Formulare vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und dem Teilnahmeantrag beizufügen.
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Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften
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Auf Grundlage der vorläufigen Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes NRW
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Sonstige besondere Bedingungen
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Die vorliegende Konzession dient dazu, einem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Daher sind gemäß § 149 Nr. 8 GWB das GWB-Vergaberecht, die EU-Vergaberichtlinien, die Konzessionsvergabeverordnung und sonstige Rechtsgrundlagen des förmlichen Vergaberechts im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Ein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist daher nicht statthaft. Auch andere spezifisch vergaberechtliche Rechtsbehelfe sind nicht einschlägig. Unabhängig hiervon sind Beanstandungen der Gestaltung der Ausschreibung bis zum Ablauf der unter IV.2.2) gesetzten Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen zu rügen, soweit die beanstandeten Gesichtspunkte aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind.
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