Einlegung von Rechtsbehelfen
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können
von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß §
160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer
geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist
gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn
der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der
Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160
Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von
zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle
erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt
worden sind.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der
Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn
(15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der
Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind.
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