| Einlegung von Rechtsbehelfen | Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können
 von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß §
 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer
 geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist
 gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
 Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn
 der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der
 Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160
 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
 • der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend
 gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
 des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von
 zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle
 erhoben hat;
 • Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
 sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung
 genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
 • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
 Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
 Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt
 worden sind.
 Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der
 Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn
 (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der
 Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
 vergangen sind.
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