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Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen oder den Eingang der Angebote
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03.09.2024, 10:30 Uhr
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Zusätzliche Angaben
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1. Bedingungen für die Konzessionsausführung:
1.a) Die Bewerber haben zusätzlich mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Russland-Sanktionen einzureichen (bereitgestelltes Formblatt).
1.b) Nachforderungen:
Der Konzessionsgeber ist berechtigt, nicht geeignete Bewerber von dem weiteren Verfahren auszuschließen. Ferner behält sich der Konzessionsgeber vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Sofern Bewerber trotz entsprechender Nachforderung die geforderten Nachweise nicht vollständig einreichen oder die geforderten Mindeststandards (Mindestanforderungen) nicht erfüllen, sind diese zwingend gemäß § 12 Abs. 1 KonzVgV i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1.c) Keine Verpflichtung zum Zuschlag; Finanzierungvorbehalt:
Der Konzessionsgeber ist gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 KonzVgV grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Der Zuschlag steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Fördermittel bereitgestellt werden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass der Konzessionsgeber Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zur Finanzierung dieses Auftrages sowohl beim Bund als auch beim Land NRW gestellt hat und davon ausgeht die Fördermittel zu erhalten.
2. Weitere zusätzliche Angaben:
2.a) Bietergemeinschaften:
(i) Bei Bildung einer Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen abzugeben:
- Benennung der Mitglieder in von allen Bewerbern unterzeichneten Erklärung (bereitgestelltes Formblatt);
- die im Rahmen der Eignung zur Berufsausübung geforderten Nachweise entweder im Namen der gesamten Bietergemeinschaft oder jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft;
- im Übrigen müssen sämtliche geforderte Nachweise im Rahmen der Eignungskriterien von der Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden;
(ii) Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch; dies ist formlos im Teilnahmeantrag zu bestätigen;
(iii) Eine besondere Rechtsform der Bietergemeinschaft wird nicht vorgeschrieben;
(iv) Mehrfachbewerbungen (z. B. parallele Bewerbung als Einzelbewerber und gleichzeitig in einer Bietergemeinschaft, Bewerbungen rechtlich unselbständiger Niederlassungen) sind unzulässig.
2.b) Nachunternehmereinsatz MIT Eignungsleihe:
Werden zur Eignungsleihe Nachunternehmer herangezogen, sind von
(i) dem Bewerber die "Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Eignungsleihe)" (bereitgestelltes Formblatt) auszufüllen;
(ii) den zur Eignungsleihe herangezogenen Nachunternehmern folgende Erklärungen abzugeben
- "Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Eignungsleihe)" (bereitgestelltes Formblatt);
- die im Rahmen der Eignung zur Berufsausübung geforderten Nachweise;
- die dem Einsatz und der konkreten Eignungsleihe entsprechenden Erklärungen in Bezug auf die Eignungskriterien;
(iii) Wird die Eignungsleihe im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen, so haben die Bewerber bzw. Bietergemeinschaft und das die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit leihende Unternehmen eine Erklärung der gemeinsamen Haftung entsprechend des Umfanges der Eignungsleihe einzureichen;
2.c) Nachunternehmereinsatz OHNE Eignungsleihe:
Ist der Einsatz von Nachunternehmen ohne Eignungsleihe beabsichtigt, haben die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesenen und zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Bieter die zum Nachunternehmereinsatz beabsichtigten Leistungsteile sowie, soweit möglich, die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen; der Konzessionsgeber behält sich vor, dies durch vorgegebene Formulare abzufragen.
2.e) Vertraulichkeitserklärung:
Die Details zum Projektgebiet sowie die Adressliste werden nur Bewerbern, die ihre Eignung zur Teilnahme nachgewiesen haben, zur Verfügung gestellt. Der Konzessionsgeber fordert von den Bewerbern daher spätestens mit Ablauf der Teilnahmeantragsfrist eine ausgefüllte Vertraulichkeitserklärung (bereitgestelltes Formblatt) für diese Unterlagen ab.
2.f) Bekanntmachung zum Verhandlungsverfahren:
Der Konzessionsgeber gibt bekannt sich vorzubehalten
(i) gemäß § 12 Abs. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV ohne in Verhandlungen einzutreten auf das wirtschaftlichste Erstangebot den Zuschlag gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Wertungskriterien zu erteilen;
(ii) gemäß § 12 Abs. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 12 VgV die Zahl der zu verhandelnden Angebote anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der Konzessionsgeber beabsichtigt, gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Prüfung und Wertung der Angebote (Erstangebote) den Bieterkreis sukzessive zu verkleinern.
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Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren
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Vergabekammer Westfalen
Frau Ingeborg Diemon-Wies
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
0251 411-2165
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
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Einlegung von Rechtsbehelfen
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Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
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