Weitere Hinweise
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Gegenstand des Verfahrens ist eine Dienstleistungskonzession (d.h. kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag), deren geschätzter Vertragswert den aktuell gültigen EU-Schwellenwert nicht erreicht bzw. überschreitet. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass die Vorschriften des allgemeinen Vergaberechts und Konzessionsvergaberechts, insbesondere die europäischen Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU, der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) keine direkte Anwendung finden. Die Vergabe erfolgt in Anlehnung an die VOL/A und unter Beachtung der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02). Der Auftraggeber leitet die vom Land erhaltene Zuwendung nach § 44 Landeshaushaltsordnung per eigenen Zuwendungsbescheid an den Bestbietenden weiter.
Es handelt sich um eine Öffentliche Ausschreibung, d.h. ein Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
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