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            Name
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                Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)
            
                     | 
    
                
        | 
            Stelle
                     | 
        
            
                die Länder
            
                     | 
    
                
        | 
            URL
                     | 
        
            
                https://www.buzer.de/gesetz/8647/index.htm
            
                     | 
    
                
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            Laufzeit des Förderprogramms
                     | 
        
            
                2009-2011
            
                     | 
    
                
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            Beginn der Frist
                     | 
        
            
                05.03.2009
            
                     | 
    
                
        | 
            Ende der Frist
                     | 
        
            
                31.12.2030
            
                     | 
    
                
        | 
            Stichtage
                     | 
        
            
                --
            
                     | 
    
                
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            Zweck
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                Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder.
            
                     | 
    
                
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            Höhe
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                Der Bund gewährt gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder  und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro.
            
                     | 
    
                
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            Formulare
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                Antragsformulare sind bei den zuständigen Behörden zu beantragen und einzureichen.
            
                     | 
    
                
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            Infos
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                Der „Förderzeitraum“ besagt, dass solche Investitionen gefördert werden können, die zwischen dem 27. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden; jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor dem 27. Januar 2009 begonnene Vorhaben förderungsfähig (§ 5 ZuInvG)
            
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            Bundesland
                     | 
        
            
                Niedersachsen
            
                     | 
    
                
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                     | 
    
                
        | 
            Bundesförderungprogramm
                     | 
        
            
                ja
            
                     |