Name
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Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)
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Stelle
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die Länder
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URL
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https://www.buzer.de/gesetz/8647/index.htm
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Laufzeit des Förderprogramms
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2009-2011
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Beginn der Frist
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05.03.2009
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Ende der Frist
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31.12.2030
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Stichtage
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--
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Zweck
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Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder.
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Höhe
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Der Bund gewährt gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 10 Milliarden Euro.
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Formulare
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Antragsformulare sind bei den zuständigen Behörden zu beantragen und einzureichen.
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Infos
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Der „Förderzeitraum“ besagt, dass solche Investitionen gefördert werden können, die zwischen dem 27. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden; jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor dem 27. Januar 2009 begonnene Vorhaben förderungsfähig (§ 5 ZuInvG)
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Bundesland
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Niedersachsen
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Verstecken?
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nein
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Bundesförderungprogramm
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ja
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